OGH: Zweck des Schriftlichkeitsgebotes einer Schiedsvereinbarung ist einerseits der leichte Beweis der Vereinbarung und andererseits der nachdrückliche Hinweis der Vertragspartner auf die mit der Vereinbarung verbundene Rechtsfolge
§ 577 Abs 3 ZPO
In seiner Entscheidung vom 20.10.2005 zur GZ 2 Ob 235/05f hatte sich der OGH mit einer Schiedsvereinbarung auseinander zu setzen:
Für ein Projekt des BMI wurde ein externes Beratungsunternehmen beauftragt, welches auch die Vertragsbedingungen samt Schiedsklausel formulierte. Die Ausschreibungsunterlagen wurden ua an die Beklagte übersandt, die auch ein Angebot erstattete. Dem unterschriebenen Begleitschreiben war ein Forderungskatalog angeschlossen, in dem sich unter der Überschrift "Schiedsgericht" jeweils der Vermerk "akzeptiert" findet. Der Zuschlag wurde mit einem einseitigen unterschriebenen Schreiben erteilt. Die Klägerin begehrt die Feststellung der Unwirksamkeit der Schiedsklausel.
Der OGH führte dazu aus: Grundsätzlich sei Voraussetzung für die "Schriftlichkeit" einer Schiedsvereinbarung, dass der schriftlich aufgesetzte Schiedsvertrag von beiden Parteien unterschrieben sei. Allgemeine Verweise auf eine andere Urkunde reichten nicht. Das die Schiedsvereinbarung enthaltende Schreiben müsse zumindest angeschlossen sein. Es genüge aber auch, wenn beiderseits schriftliche Erklärungen vorliegen, die eine Unterwerfung unter ein Schiedsgericht erkennen lassen. Dass gegenständlich die Schiedsklausel dem Anbotsschreiben nicht beigefügt war, schade dem Schriftlichkeitsgebot nicht, da dessen Zweck - Schutz- und Beweisfunktion - ohnehin bereits erfüllt gewesen sei, da die Beklagte Kenntnis von der Schiedsklausel und diese auch akzeptiert hatte. Die Klägerin könne sich nicht auf die mangelnde Kenntnis ihrer eigenen Ausschreibungsunterlagen berufen.