24.12.2005 Zivilrecht

OGH: Im Falle der Änderung der Eigentumsverhältnisse reicht ein Antrag auf Anmerkung oder Ersichtlichmachung für eine Grundbuchsberichtigung nicht aus


Schlagworte: Grundbuchsrecht, Gesamtrechtsnachfolge, Grundbuchsberichtigung, Einverleibung
Gesetze:

§ 142 HGB, § 136 GBG, § 160 Abs 1 BAO, § 1 Abs 1 Z 2 GrEStG 1987

In seinem Beschluss vom 04.10.2005 zur GZ 5 Ob 147/05m hatte der OGH sich mit der Frage auseinanderzusetzen, in welcher Form eine grundbücherliche Berichtigung gemäß § 136 GBG im Falle einer Universalsukzession gemäß § 142 HGB bei einer Übernahme des Geschäftes einer Personalhandelsgesellschaft durch den verbleibenden Gesellschafter vorzunehmen ist:

Im Vermögen der in weiterer Folge aufgelösten und gelöschten Kommanditgesellschaft befand sich auch eine Liegenschaft, die im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Antragstellerin überging, welche damit außerbücherliche Eigentümerin wurde. Der Antrag auf Berichtigung des Eigentumsrechtes gemäß § 136 GBG wurde abgewiesen, weil aus dem Antrag nicht hervorgehe, welche Eintragungsart begehrt werde und darüber hinaus keine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes vorliege.

Der OGH führte dazu aus: Wird der Übernehmer durch Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 142 HGB Alleineigentümer des Gesamthandeigentums, das auch eine Liegenschaft umfasst, wird dadurch eine außerbücherliche Rechtsänderung bewirkt, die zu einer Grundbuchsberichtigung gemäß § 136 GBG führt. Die Änderung der Eigentumsverhältnisse ist durch eine Einverleibung richtig zu stellen, weshalb ein Antrag gemäß § 136 GBG nur als Antrag auf Einverleibung des Eigentumsrechts eingebracht werden kann. Eine Anmerkung oder Ersichtlichmachung reicht nur aus, soweit die Identität des Eigentümers erhalten bleibt. Nachdem ausdrücklich eine Ersichtlichmachung begehrt wurde, die im gegenständlichen Fall nicht ausreicht, war der Antrag abzuweisen. Zusätzlich liegt ein weiterer Mangel aufgrund der fehlenden Unbedenklichkeitsbescheinigung vor, weil die Universalsukzession gemäß § 142 HGB den Erwerbstatbestand des § 1 Abs 1 Z 2 GrEStG 1987 erfüllt.