OGH: Eine Aufklärungspflichtverletzung im Zusammenhang mit einem Ärztewechsel bei einer Operation kann nur angenommen werden, wenn der Patient erwarten habe können, von einem bestimmten Arzt operiert zu werden und bei entsprechender Information die Einwilligung zur Operation nicht gegeben hätte
§§ 1295, 1311 ABGB
In seiner Entscheidung vom 04.10.2005 zur GZ 4 Ob 121/05f hatte sich der OGH mit der Einwilligung zu einer Operation auseinander zu setzen:
Der Kläger litt an einer beidseitigen Gehörgangseinengung, die operativ behoben werden sollte. Die Operation führte der Oberarzt - komplikationslos - durch. Vor der zweiten Operation stellte der Oberarzt dem Kläger in Aussicht, dass auch er wieder operieren werde. Letztlich wurde der Kläger vom Primar operiert; da dies erst kurz vor der Operation entschieden wurde, wurde der Kläger nicht darüber informiert. Die Operation erfolgte lege artis. Es kam dennoch zu Wundheilstörungen, die weitere Operationen notwendig machten. Der Kläger fordert Schmerzengeld. Der OGH führte dazu aus: Wenn zwischen den Parteien des Behandlungsvertrages- wenn auch schlüssig - vereinbart werde, dass ein bestimmter Arzt die Operation durchführe, sei der Vertragspartner verpflichtet, den Patienten darüber aufzuklären, dass ein anderer Arzt die Operation vornehme. Werde - wie gegenständlich - vom Arzt, der dem Rechtsträger zuzurechnen sei, die Erwartung erweckt, dass er operieren werde, sei dies einer schlüssigen Vereinbarung gleichzuhalten. Die Einwilligung des Klägers habe sich somit auf den Oberarzt beschränkt. Eine Haftung bei einer auch lege artis durchgeführten Operation bestehe dann, wenn der Patient nicht in die Operation eingewilligt hätte, hätte er gewusst, dass jemand anderer operiert. Diesen Beweis müsse der beklagte Rechtsträger erbringen.