11.01.2006 Zivilrecht

OGH: Sowohl die POE-Regeln als auch die FIS-Regeln sind keine gültigen Rechtsnormen; ihnen kommt jedoch bei der Ausübung des alpinen Schisports erhebliche Bedeutung zu


Schlagworte: Schadenersatzrecht, Mitverschulden, Schi, Verschuldensteilung
Gesetze:

§ 1304 ABGB

In seinem Beschluss vom 20.10.2005 zur GZ 3 Ob 171/05a hatte sich der OGH mit der Verschuldensteilung auseinander zu setzen:

Zwischen den Streitteilen kam es auf einer Schipiste zu einem Unfall. Der Beklagte hatte den Kläger kurz vor dem Unfall rechts überholt (schneidender Überholvorgang) und anschließend einen Linksschwung vorgenommen. Er fuhr über den Schi des Klägers, wodurch dieser zu Sturz kam. Der OGH führte dazu aus: Das Verschulden des Beklagten stehe fest, es sei lediglich ein allfälliges Mitverschulden des Klägers zu prüfen. Diesbezüglich fehlten jedoch noch einige Feststellungen (Seitenabstand zwischen den Streitteilen, Dauer der Schwünge, relative Geschwindigkeit). Sollte ein Sorgfaltsverstoß des Klägers nicht feststellbar sein, sei vom Alleinverschulden des Beklagten auszugehen, da diesen die Beweislast für ein Mitverschulden treffe. Sollte dem Kläger jedoch eine unfallvermeidende Reaktion möglich gewesen sein, sei für die Verschuldensteilung die Wichtigkeit der verletzten Vorschrift, der Grad der Fahrlässigkeit und die Größe und Wahrscheinlichkeit der durch das schuldhafte Verhalten bewirkten Gefahren relevant; insb sei zu berücksichtigen, wer das primär unfallauslösende Verhalten gesetzt habe.