11.01.2006 Zivilrecht

OGH: War das Durchschnittseinkommen in den letzten drei Jahren niedriger als die tatsächlich getätigten Privatentnahmen in diesem Zeitraum, sind die Privatentnahmen als Unterhaltsbemessungsgrundlage heranzuziehen


Schlagworte: Unterhaltsrecht, Privatentnahmen, Einkommen, Reingewinn, selbständig
Gesetze:

Unterhaltsrecht

In seinem Beschluss vom 19.10.2005 zur GZ 7 Ob 143/05p hatte sich der OGH mit dem Unterhaltsanspruch auseinander zu setzen:

Die Ehe der Streitteile wurde geschieden; in einem Vergleich wurde vereinbart, dass der Beklagte einen Unterhalt an die Kläger zahlt, wobei ein bestimmtes Einkommen zugrunde gelegt wurde. Das Durchschnittseinkommen des Beklagten als Rechtsanwalt betrug: 2001 - EUR 2.572,--; 2002 - 4.305,--; 2003 - 1.824,--. Seine Privatentnahmen betrugen: 2001 - EUR 2.983,--; 2002 - 2.724,--, 2003 - 2.593,--.

Der OGH führte dazu aus: Bei selbständig Erwerbstätigen sei für die Unterhaltsberechnung grundsätzlich das Einkommen der letzten drei Wirtschaftsjahre relevant. Einkommensschwankungen sollten dadurch ausgeglichen werden. Übersteigen die Privatentnahmen den Reingewinn so sind diese als Unterhaltsbemessungsgrundlage heranzuziehen. Es sei jedoch dennoch erforderlich, die Ergebnisse der letzten drei Jahre zu ermitteln. Gegenständlich bedeute dies, dass die "Gesamteinkünfte" des Beklagten von 2001 bis 2003 (EUR 8.701,--) die "Gesamtprivatentnahmen" (EUR 8.300,--) übersteigen und daher das Durchschnittseinkommen heranzuziehen sei (8.701,-- : 3).