11.01.2006 Zivilrecht

OGH: Die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen ist danach zu bemessen, wie ein pflichtbewusster Familienvater in der konkreten Lage des Unterhaltspflichtigen die diesem zur Erzielung von Einkommen zur Verfügung stehenden Mittel an Arbeitskraft und Vermögen einsetzen würde


Schlagworte: Unterhaltsrecht, Pension, zumutbar, Einkommen
Gesetze:

§§ 140 ff ABGB

In seinem Beschluss vom 19.10.2005 zur GZ 7 Ob 210/05s hatte sich der OGH mit dem Anspannungsgrundsatz auseinander zu setzen:

Der Antragsteller ist für zwei Kinder aus geschiedener Ehe unterhaltspflichtig. Er wurde auf Grund des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes frühzeitig in den Ruhestand versetzt und beantragt nunmehr aufgrund seiner geringeren Pension eine Unterhaltsherabsetzung.

Der OGH führte dazu aus: Das gegenständliche Pensionsmodell sei nicht mit sonstigen Frühpensionsformen vergleichbar. Es habe weder lange Versicherungsdauer noch verminderte Erwerbsfähigkeit (damit verbunden relativ geringe Einkommensverluste) vorgelegen. Eine weitere Erwerbstätigkeit sei dem ASt daher durchaus zumutbar gewesen. Ein maßstabsgerechter Familienvater hätte einen solchen Einkommensverlust nicht in Kauf genommen. Ein Verzicht sei nur dann gerechtfertigt, wenn er durch besondere berücksichtigungswürdige Umstände erzwungen ist. Aus diesen Gründen sei der ASt auf sein Aktiveinkommen anzuspannen und er müsse seine eigenen Bedürfnisse entsprechend einschränken.