OGH: Der eigene vertragliche Anspruch gegen den unmittelbaren Vertragspartner schließt ein schutzwürdiges Interesse des geschädigten Dritten aus
PHG, §§ 1295 ff ABGB
In seinem Beschluss vom 18.10.2005 zur GZ 1 Ob 147/05g hatte sich der OGH mit einem Schadenersatzanspruch auseinanderzusetzen, der aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter abgeleitet werden soll:
Der Kläger erwarb von einer Handelsgesellschaft Stoppeln für Weinflaschen, die aus Kunststoff vom Beklagten im Auftrag für die Handelsgesellschaft entwickelt und hergestellt wurden. Zwischen den Streitteilen liegt keine vertragliche Verbindung vor. Der Kläger verwendete die Stoppeln in seinem Betrieb und verkaufte Weinflaschen, die mit diesen Kunststoffverschlüssen versehen waren, an seine Kunden. Es stellte sich jedoch heraus, dass diese Stoppeln nicht luftdicht waren, sodass der Wein verdarb bzw. ausfloss. Der Kläger stützt sein Begehren auf Schadenersatz auf die Schutzwirkung zugunsten Dritter jenes Werkvertrages, der zwischen besagter Handelsgesellschaft und der Beklagten besteht.
Der OGH führte dazu aus: Es besteht zwar grundsätzlich die Möglichkeit, den Ersatz des eigenen Schadens auf einen fremden Vertrag zu stützen, allerdings erstreckt sich die Schutz- und Sorgfaltswirkung eines Vertrages nur auf solche Dritte, die der Vertragsleistung nahe stehen und ein schutzwürdiges Interesse aufweisen. Die Besonderheit liegt in gegenständlichem Fall darin, dass der Beklagte als Erfüllungsgehilfe des Vertragspartners des Klägers eingesetzt wurde. Soweit sich jedoch der Kläger ohnedies auf die Vertragshaftung des Geschäftsherrn stützen kann, steht ihm ein Anspruch aufgrund der Schutzwirkung zugunsten Dritter gegen den Gehilfen nicht zu.