OGH: Bei einem Annuitätenkredit werden mit jeder Teilzahlung zuerst die Zinsen bezahlt und erst mit dem verbleibenden Rest das Kapital getilgt; im Fall zu hoch verrechneter Zinsen leistet der Kreditnehmer somit nicht rechtsgrundlos, sondern wird vorerst - bis zur Überzahlungsphase - auf das Kapital angerechnet
§ 6 Abs 1 Z 5 KSchG aF, § 1480 ABGB
In seinem Beschluss vom 09.11.2005 zur GZ 1 Ob 68/05i hatte sich der OGH mit einer Zinsanpassungsklausel auseinander zu setzen:
Hinsichtlich des Kredites der Kreditnehmer wurde vereinbart, dass der vereinbarte Zinssatz vorbehaltlich gleichbleibender Geld- und Kapitalmarktverhältnisse gelte. Es erfolgte eine regelmäßige Information bez. der Zinsen. Die Klägerin (Abtretung) begehrt angeblich zu viel bezahlte Zinsen von der Beklagten (Bank). Der OGH führte dazu aus: Die Umstände für eine allfällige Erhöhung eines vereinbarten Entgelts müssten bereits im Vertrag umschrieben sein und diese dürften nicht allein vom Willen des Vertragspartners abhängen (Schutz des Verbrauchers). Die vorliegende Klausel sei generalklauselartig (unbestimmte Faktoren) und damit nicht ausreichend determiniert. Da die Klausel somit nichtig sei, sei eine andere angemessene Regelung durch Vertragsergänzung (hypothetische Parteiwille) - etwa eine Gleitklausel iSd § 6 Abs 1 Z 5 KSchG neu - zu finden. Die Bereicherung - und somit der Beginn der Verjährung - trete erst ein, wenn die Tilgung aller Ansprüche des Darlehensgebers bei korrekter Verrechnung eintrete. Es sei somit noch der Zeitpunkt des Eintritts in die "Überzahlungsphase" zu ermitteln.