OGH: Auch bei Möglichkeit und Tunlichkeit der Naturalherstellung hat der Geschädigte ein Wahlrecht (Naturalrestitution bzw. Geldersatz); die Untunlichkeit kann sich auch allein aus dem Interesse des Geschädigten ableiten
§§ 364, 364 a, 1293 ff ABGB
In seiner Entscheidung vom 03.11.2005 zur GZ 6 Ob 180/05x hatte sich der OGH mit nachbarrechtlichen Ansprüchen auseinander zu setzen:
In der Nähe der Liegenschaft des Klägers wurde von der Beklagten ein Sendemast (Mobilfunk-Basis-Station) aufgestellt. Aufgrund dessen begehrt der Kläger einen Ersatz für die Wertminderung, da aufgrund des rechtswidrigen Betriebs dieser Station (Strahlenemission und Lärmbelästigung) ein geplanter Verkauf der Liegenschaft vereitelt worden sei.
Der OGH führte dazu aus: Die gegenständliche Mobilfunk-Station stelle keine behördlich genehmigte Anlage iSd § 364 a ABGB dar, weshalb auch kein verschuldensunabhängiger Ersatzanspruch zustehe. Allenfalls bestehe - bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 364 Abs 2 ABGB - ein Untersagungsrecht bzw. - bei Rechtswidrigkeit und Verschulden - ein Anspruch auf Schadenersatz (Wahlrecht). Diese Ansprüche werden durch die Einhaltung von Grenzwerten für elektromagnetische Wellen nicht ausgeschlossen (bspw. weil die Grenzwerte nicht alle gesundheitsgefährdenden Wirkungen erfassen). Da sich der Kläger nur auf einen rechtswidrigen Betrieb und unzumutbare Gesundheitsbeeinträchtigungen berufen habe, sei jedoch für eine Verschuldensprüfung kein ausreichendes Substrat vorhanden.