25.01.2006 Zivilrecht

OGH: Ein Fehlverhalten des Geschädigten, das für den Garanten nicht vorhersehbar ist, führt zu keiner Haftung aufgrund der erteilten Garantie


Schlagworte: Produkthaftpflichtrecht, Schadenersatz, Garantie, Gewährleistung, Erfüllungsgehilfe, Konstruktionsfehler
Gesetze:

§§ 1294 ABGB, § 2 Z 1 PHG, § 1304 ABGB, § 1313a ABGB

In seinem Beschluss und Erkenntnis vom 22.11.2005 zur GZ 1 Ob 113/05g hatte sich der OGH mit den Folgen eines Fahrzeugbrandes auseinanderzusetzen: Bei dem vom Kläger erworbenen Reisebus kam es wiederholt aufgrund eines Konstruktionsfehlers zum Riss des Hauptkeilriemens, wodurch die Leckkraftstoff-Rückleitung verbogen wurde. Bei dem in Eigenregie durchgeführten Austausch des Keilriemens wurde diese Metallvorrichtung manuell wieder in Position gebracht, ein nachfolgender Austausch durch eine Fachwerkstätte wurde jedoch unterlassen. Die dadurch bedingte Materialermüdung und Undichtheit der Leitung führte zu einem Motorbrand. Der Kläger stützt sein Begehren auf Kostenersatz sowohl auf Gewährleistung, Garantie, Schadenersatz als auch das Produkthaftungsgesetz.

Der OGH führte dazu aus: Die dem Händler auferlegte Sorgfaltspflicht umfasst nicht die Pflicht, in Form eigener Tests allgemein vorausgesetzte oder vom Hersteller zugesicherte Eigenschaften des Produktes zu testen, um allfällige Konstruktionsfehler auszuschließen, sofern diese nicht offenkundig sind. Die Unterlassung des Austausches der Kraftstoffleitung durch eine Fachwerkstätte schließt die Garantiehaftung aus, weil diese Fehlleistungen des Begünstigten, die vom Garanten nicht vorhergesehen werden können, nicht erfasst. Da der Produzent nicht Erfüllungsgehilfe des Händlers ist, kann letzterem nicht jegliches Verschulden des Herstellers zugerechnet werden. Die Anwendung des PHG scheitert schon an der Unternehmereigenschaft des Klägers, darüber hinaus wäre Voraussetzung für eine subsidiäre Haftung des Beklagten, dass der Hersteller nicht feststellbar ist. Der Kläger hat daher die Nachteile aus seiner Handlung selbst zu tragen.