25.01.2006 Zivilrecht

OGH: Die Pflicht des unredlichen Besitzers zum Ersatz angemessenen Benützungsentgelts besteht unabhängig davon, ob er einen tatsächlichen Nutzen von der Sache gehabt hat


Schlagworte: Bereicherungsrecht, Verwendungsanspruch, Rechtsschutzziel, Nutzen, Wertersatz
Gesetze:

§ 1041 ABGB, § 1437 ABGB

In seinem Erkenntnis vom 28.11.2005 zur GZ 7 Ob 265/05d hatte sich der OGH mit dem Verwendungsanspruch gegen einen unredlichen Besitzer auseinanderzusetzen:

Die Beklagte hielt dem Zahlungsbegehren des Klägers eine Gegenforderung auf angemessenes Benützungsentgelt für die verspätete Rückgabe von Stühlen, die an den Kläger vermietet wurden, compensando entgegen. Der Kläger hielt diese Stühle zunächst aufgrund der von der Beklagten nicht beglichenen Rechnung zurück, schließlich einigte man sich jedoch auf eine Rückgabe, die vom Kläger erst rund einen Monat nach dem vereinbarten Termin durchgeführt wurde.

Der OGH führte dazu aus: Seitens des Gerichts ist nur im Rahmen der geltend gemachten Ansprüche auf ein vollständiges Sachvorbringen und ein schlüssiges Begehren hinzuwirken. Nur wenn das Begehren offensichtlich nicht dem Rechtsschutzziel entspricht, das der Kläger verfolgt, ist auf diesen Umstand hinzuweisen. Während der Verwendungsanspruch des redlichen Besitzers sich danach richtet, welchen Nutzen er durch die Sache tatsächlich gehabt hat, muss der unredliche Besitzer jedenfalls objektiven Wertersatz leisten, auch wenn der konkrete Nutzen geringer oder überhaupt nicht vorhanden war.