OGH: Die bloße ziffernmäßíge Nennung des BK-Anteils im Mietvertrag kann nicht als Einigung über einen von § 17 MRG abweichenden Schlüssel angesehen werden, sondern nur als die Verpflichtung des Mieters die gesetzlichen BK zu bezahlen
§ 17 Abs 1 MRG
In seinem Beschluss vom 24.11.2005 zur GZ 3 Ob 299/04y hatte sich der OGH mit dem Betriebskosten-Schlüssel auseinander zu setzen:
Im Mietvertrag zwischen den Streitteilen ist als Anteil an den Betriebskosten und öffentlichen Abgaben ein Prozentsatz von 7,79 genannt; ein fixer Anteil wurde nicht vereinbart. Nach Neuparifizierung und Begründung von WE wurde der BK-Schlüssel auf 11,44 % erhöht, da eine mitgemietete Backstube bislang nicht berücksichtigt worden sei.
Der OGH führte dazu aus: Der BK-Anteil berechne sich grundsätzlich nach dem Verhältnis der Nutzfläche des Mietgegenstandes zur Gesamtnutzfläche, sofern keine anderweitige Vereinbarung vorliege. Aus der bloßen Anführung eines BK-Schlüssels im Mietvertrag könne eine solche Vereinbarung nicht abgeleitet werden. Die Bezifferung stelle lediglich eine Information an den Mieter über den (nach Ansicht des Vermieters) dzt. gesetzlichen BK-Anteil dar. Der Mieter schulde den (richtigen) gesetzlichen BK-Anteil. Es bleibe somit die Frage, ob die Backstube bis zur Neuparifizierung nutzflächenrelevant gewesen, aber im Aufteilungsschlüssel der BK nicht berücksichtigt worden sei. Dann hätte die Vermieterin das Recht, den BK-Schlüssel zum Nachteil des Beklagten zu erhöhen.