OGH: Grundsätzlich kommen für eine schlüssige Vollmachtserteilung sämtliche Handlungen in Betracht, nach welchen eindeutig auf eine Bevollmächtigung geschlossen werden kann
§§ 863, 864 ABGB
In seinem Erkenntnis vom 29.11.2005 zur GZ 4 Ob 182/05a hatte sich der OGH mit der Frage nach einer schlüssigen Bevollmächtigung zum Abschluss von Garantieverträgen auseinanderzusetzen:
Die Klägerin stützte ihr Begehren auf Schadenersatz auf eine durch den Dachdecker mündlich zugesagte Garantie im Ausmaß von 30 Jahren auf das verwendete Material. Diese Garantie stammte von der Beklagten als Herstellerin der Dachschindeln und wurde unter der Voraussetzung gewährt, dass die erforderlichen Arbeiten durch einen Fachbetrieb durchgeführt werden. Die Beklagte wandte ein, keine Vollmacht zum Abschluss mündlicher Garantieverträge zu ihren Lasten erteilt zu haben, mangels einer Garantieurkunde bestehe daher keine Verpflichtung zur Erbringung von Garantieleistungen.
Der OGH führte dazu aus: Eine schlüssige Bevollmächtigung zum Abschluss von Verträgen kann durch jede beliebige Handlung erfolgen, soweit nach objektivem Erklärungswert kein Zweifel daran besteht, dass eine solche Vollmacht vorliegt. Die Übermittlung von Garantieurkunden durch den Hersteller, die im Bedarfsfall vom Händler auszufüllen sind, stellt nur eine von vielen Möglichkeiten dar. Solche Verkaufargumente, die der Förderung des Absatzes und der Beeinflussung der Kunden dienen sollen, müssen entsprechend den Grundsätzen des redlichen Rechtsverkehrs, auch verbindlich zugesagt werden können.