OGH: Für das Bestehen eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter kann nicht entscheidend sein, ob der Geschädigte seine Ansprüche gegenüber dem Geschäftsherrn des Erfüllungsgehilfen durchsetzen kann oder nicht
Wr. Bauordnung, § 1311 ABGB
In seiner Entscheidung vom 13.12.2005 zur GZ 1 Ob 232/05g hatte sich der OGH mit der Haftung eines Prüfingenieurs auseinander zu setzen:
Der Beklagte arbeitete als Subunternehmer für eine Gesellschaft (Generalunternehmer), die von der Klägerin mit einer Wohnhauserrichtung beauftragt wurde. Er war mit der statischen Berechnung und den Plänen beauftragt. Die Klägerin wiederum beauftragte den Beklagten als Prüfingenieur iSd Wr. Bauordnung. Die Klägerin begehrt nunmehr Schadenersatz aus seiner Tätigkeit als Statiker und Prüfingenieur. Der OGH führte dazu aus: Aus dem Vertrag zwischen General- und Subunternehmer (betr. Statik) könne die Klägerin keine Rechte ableiten; sie falle - jedenfalls mit dem bloßen Vermögen - nicht in den Schutzbereich dieses Vertrages. Bestehe ohnehin ein Vertrag, aus dem der Geschädigte (Klägerin) Ansprüche gegen seinen Vertragspartner (Generalunternehmer) aus dem Verhalten von dessen Erfüllungsgehilfen (Subunternehmer) geltend machen könne, bestehe kein Grund für die Annahme eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. Eine deliktische Haftung scheitere bereits daran, dass das bloße Vermögen keinen Schutz genieße. Aber auch aus der Tätigkeit als Prüfingenieur sei keine Haftung abzuleiten. Der Prüfingenieur sei nur zur Beschau in entscheidenden Bauphasen verpflichtet, nicht jedoch zur Überprüfung der zugrundegelegten statischen Unterlagen. Im Vermögen des Bauherrn ereignende Mangelschäden fallen nicht in den Schutzbereich öffentlich-rechtlicher Bauvorschriften.