04.02.2006 Zivilrecht

OGH: Probefahrten, die ohne entsprechenden Reparaturauftrag mit Wissen des Halters vorgenommen werden, fallen nicht unter den Anwendungsbereich des § 45 KFG


Schlagworte: Versicherungsrecht, Probefahrt, Reparaturauftrag, Haftpflichtversicherung
Gesetze:

§§ 45, 59 KFG, AKHB

In seinem Erkenntnis vom 28.11.2005 zur GZ 7 Ob 6/05s hatte sich der OGH mit dem Einfluss einer Verletzung des § 45 Abs 2 KFG auf den im Rahmen einer Haftpflichtversicherung bestehenden Versicherungsschutz auseinanderzusetzen:

Die klagende Haftpflichtversicherung begehrte im Regressweg die Rückerstattung jener Versicherungsleistungen, die gegenüber dem Unfallsgegner erbracht wurden. Der beklagte Werkstätteninhaber hatte mit einem zur Fehlersuche übernommenen PKW eines Kunden während einer Probefahrt einen Verkehrsunfall verursacht, wobei keine Probefahrtkennzeichen montiert waren. Der Versicherungsschutz sei daher ausgeschlossen, da für Probefahrten eine eigene Haftpflichtversicherung abzuschließen sei. Der Beklagte wandte ein, zum Kreis der mitversicherten Personen zu gehören. Die mangelnde Verwendung von Probefahrtkennzeichen sei lediglich eine verwaltungsrechtliche Übertretung.

Der OGH führte dazu aus: Die hier in Frage stehende Probefahrt fällt nicht unter die Bestimmung des § 45 KFG, weil die Probefahrt im Auftrag und damit mit dem ausdrücklichen Willen des Halters ohne die Erteilung eines Reparaturauftrages durchgeführt worden ist. Entscheidend für die Anwendung des § 45 KFG wäre gewesen, dass die Fahrt im Zuge einer Reparatur ohne Wissen und ohne Auftrag des Halters erfolgt wäre. Der Versicherungsschutz des Halters erstreckt sich daher auch auf den Werkstätteninhaber als berechtigten Lenker. Nur hinsichtlich solcher Fahrten, die dem Einfluss des Halters entzogen sind, wäre auf die Haftpflichtversicherung des Werkstätteninhabers bzw. dessen solidarische Haftung zurückzugreifen gewesen.