11.02.2006 Zivilrecht

OGH: Wenn die Änderung der Mehrheitsverhältnisse ausschließlich zum Ausgleich einer Unterkapitalisierung der übertragenden Mietergesellschaft in Vorbereitung einer Verschmelzung dient, liegt kein Anhebungstatbestand nach § 12 a Abs 3 MRG vor


Schlagworte: Mietrecht, Mehrheit, Einfluss, Kapital, Fusion
Gesetze:

§ 12 a Abs 3 MRG

In seiner Entscheidung vom 13.12.2005 zur GZ 5 Ob 267/05h hatte sich der OGH mit der Anhebung des Mietzinses auseinander zu setzen:

Die L..GesmbH ist Mieterin eines Geschäftslokales, wobei ein zeitlich unbeschränktes Weitergaberecht eingeräumt wurde. Die S... und die E... waren Gesellschafter der Mieterin, wobei S... die Mehrheit hatte. In weiterer Folge kam es zu einer Verschmelzung der L...GesmbH mit der AG, an der ebenfalls die S.. (mehrheitlich) und die E... beteiligt waren. Im Zuge der Verschmelzung kam es zu einer Kapitalerhöhung bei der L...GesmbH, wodurch die E... zur Mehrheitsgesellschafterin wurde. Die Beteiligungsverhältnisse an der AG blieben jedoch unverändert. Die ASt begehren nunmehr eine Anhebung des Mietzinses Der OGH führte dazu aus: Das Kippen der Mehrheitsverhältnisse in einer juristischen Person - wie gegenständlich in der L..GesmbH - bewirke grundsätzlich eine Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten. Durch § 12 a Abs 3 MRG sollen die Unternehmensveräußerung umgehende Konstruktionen verhindert werden. Mit der Maßnahme müsse auch ein gewisser Grad an zeitlicher Nachhaltigkeit gegeben sein; dies sei hier jedoch nicht der Fall. Die Kapitalerhöhung bei der L...GesmbH - und damit der Machtwechsel - diente lediglich der Vorbereitung der Fusionierung. Die Aufrechterhaltung der Mehrheitsrechte der S... bei der aufnehmenden AG zeige, dass keine operative Nutzung der geänderten Mehrheitsverhältnisse bei der L...GesmbH beabsichtigt gewesen sei.