11.02.2006 Zivilrecht

OGH: Auch Vereine und politische Parteien können sich auf den Namensschutz des § 43 ABGB berufen


Schlagworte: Namensrecht, Unterscheidungskraft, Rechtsfähigkeit, Schutzwürdigkeit
Gesetze:

§ 43 ABGB

In seinem Beschluss vom 29.11.2005 zur GZ 4 Ob 213/05k hatte sich der OGH mit dem Namensschutz hinsichtlich eines politisch tätigen Vereins und einer politischen Partei auseinanderzusetzen:

Der Kläger, ein Verein mit dem Namen "Zukunft Österreich-Verein für langfristige politische Konzepte für eine gesicherte Zukunft Österreichs", kurz "Zukunft Österreich", begehrte den Erlass einer einstweiligen Verfügung, wonach die beklagte Partei, die als politische Partei unter der Bezeichnung "Bündnis Zukunft Österreich", kurz "BZÖ", auftritt, die Verwendung der Wortfolge Zukunft Österreich aufgrund der Verwechslungsgefahr zu unterlassen habe. Die beklagte Partei brachte vor, dass bei allgemeinen Begriffen keine Verwechslungsgefahr vorliegen könne, der Namensschutz aufgrund der Einstellung der Vereinstätigkeit bereits erloschen sei und durch den Erlass einer einstweiligen Verfügung ein nicht mehr rückgängig zu machender Zustand geschaffen werden würde.

Der OGH führte dazu aus: Der Namensschutz des § 43 ABGB kann sich auch auf Begriffe der Allgemeinheit erstrecken, wenn diese in einer Art und Weise miteinander kombiniert werden, die geeignet ist, ein Unternehmen oder eine Person individuell zu bezeichnen und daher Unterscheidungskraft besitzt. Der Namensschutz beginnt mit der Verwendung der Bezeichnung und endet im Falle juristischer Personen mit dem Erlöschen der Rechtsfähigkeit bzw. der gänzlichen und dauerhaften Einstellung jeglicher Tätigkeit. Der Eindruck einer wirtschaftlichen oder ideellen Verbindung zwischen dem Berechtigten und demjenigen, der den Namen gebraucht, stellt eine Interessensbeeinträchtigung dar, wobei durch eine umfassende Abwägung deren Schutzwürdigkeit zu ermitteln ist.