OGH: Wird ein Mehrheitsbeschluss sowohl aufgrund formeller Mängel als auch nach § 29 WEG angefochten, führt dies nicht zu einer Verlängerung der Anfechtungsfrist aufgrund formeller Mängel
§§ 16 Abs 2, 24 Abs 6, 29 Abs 1 und 2 Z 1 und 2 WEG
In seiner Entscheidung vom 13.12.2005 zur GZ 5 Ob 250/05h hatte sich der OGH mit der Aufhebung eines Mehrheitsbeschlusses auseinander zu setzen:
Mit Mehrheitsbeschluss der Eigentümerversammlung wurde der Ausbau des Dachbodens zweier Wohnungseigentümer und dessen alleinige Nutzung beschlossen (Aushang 8.7.2004). Der Dachboden gehört zum allgemeinen Teil der Liegenschaft. Die ASt begehren (7.9.2004) die Aufhebung des Beschlusses ua aufgrund formeller Mängel (fehlende Einstimmigkeit) . Der OGH führte dazu aus: Gegenständlich läge eine "Verfügung" (§ 16 Abs 2 WEG) - und keine Verwaltungshandlung der Wohnungseigentümer vor (Änderung am Objekt). Die Miteigentümer seien verpflichtet die Zustimmung aller anderen Miteigentümer oder die Genehmigung des Außerstreitrichters einzuholen. Da keine Einstimmigkeit vorliege, sei der Beschluss aufzuheben. Die Fristbestimmung des § 24 Abs 6 WEG (1 Monat) sei hier nicht anzuwenden.