19.02.2006 Zivilrecht

OGH: Bei Sachen, die auf längere Zeit nicht gemietet, sondern gekauft werden, ist die Bemessung des Benützungsentgeltes nach dem ortsüblichen Mietzins nicht gerechtfertigt; dies trifft auf Wohnungen nicht zu, da diese auch auf lange Zeit gemietet werden


Schlagworte: Vertragsrecht-Gewährleistung, Wohnung, Rückstellung, Benützung
Gesetze:

§§ 921, 1435 ABGB

In seinem Beschluss vom 01.12.2005 zur GZ 6 Ob 147/05v hatte sich der OGH mit der Auflösung eines Wohnungskaufvertrages auseinander zu setzen:

Die Kläger schlossen mit dem Beklagten einen Kaufvertrag über eine Eigentumswohnung. Der Kaufpreis wurde mittels Bankkredit finanziert. In weiterer Folge wurde vom Bürgermeister aus verwaltungsrechtlichen Gründen die Benützung des Wohnraumes rk untersagt, worauf die Kläger den Vertragsrücktritt erklärten. Die Kläger begehren die Aufhebung des Kaufvertrages und die Bezahlung diverser Kosten. Der Beklagte begehrt Benützungsentgelt. Der OGH führte dazu aus: Bei der Verpflichtung des Rückstellungspflichtigen zur Bezahlung eines Benützungsentgeltes sei nicht zwischen Redlichkeit bzw. Unredlichkeit eines der Vertragspartner zu unterscheiden. Der einseitige Rücktritt der Kläger habe keinen Einfluss auf diese Verpflichtung; erforderlich sei Parteienübereinkunft. Die Höhe des Benützungsentgeltes richte sich grundsätzlich nach den "Marktverhältnissen" (ortsüblicher Mietzins).