19.02.2006 Zivilrecht

OGH: Gegenüber einer gemeinsamen Obsorgeregelung zwischen den unehelichen Eltern bringt die Adoption weder Vorteile für das uneheliche Kind noch für dessen Vater; zumindest dann, wenn die Mutter nicht auf ihre familienrechtliche Position gegenüber dem Kind verzichtet


Schlagworte: Familienrecht, Adoption, Widerruf, Zustimmung, Obsorge, Rechtsstellung
Gesetze:

§§ 165 ff, 179 ff ABGB

In seinem Beschluss vom 15.12.2005 zur GZ 6 Ob 179/05z hatte sich der OGH mit einer Adoptionsbewilligung auseinander zu setzen:

Das Wahlkind ist das uneheliche Kind des Wahlvaters. Der Mj, vertreten durch seine Mutter, und der Vater schlossen einen Adoptionsvertrag. Der Mj lebt bei seiner Mutter in Graz; der Vater hält sich berufsbedingt in Linz und in Wien auf. Aufgrund der erbrechtlichen Gleichstellung und zwecks Zuteilung der Obsorge - falls der Mutter etwas passieren sollte -sei die Adoption beabsichtigt. Die Mutter widerrief ihre Zustimmung.

Der OGH führte dazu aus: Ein einseitiger Widerruf der Zustimmung durch den als Vertreter des Kindes auftretenden Elternteil sei nicht möglich, da die Adoption auch durch schriftlichen Vertrag (übereinstimmende Willenserklärung) zustande komme. Dennoch sei die Adoption nicht zu bewilligen, da Voraussetzung bei einer Adoption durch den unehelichen Vater eine Änderung der Rechtsstellung des Kindes sei. Erbrechtlich bestehe Gleichstellung mit einem ehelichen Kind und auch hins. der Obsorge bestehe kein Unterschied zu einer Vereinbarung der gemeinsamen Obsorge zwischen den unehelichen Eltern.