OGH: Die systematische, verdeckte, identifizierende Videoüberwachung mit abrufbarer Bildaufzeichnung stellt immer einen Eingriff in das gem. § 16 ABGB iVm Art 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung der Geheimsphäre dar
§ 16 ABGB, Art 8 EMRK
In seiner Entscheidung vom 19.12.2005 zur GZ 8 Ob 108/05y hatte sich der OGH mit dem Persönlichkeitsrecht auseinander zu setzen:
Der Erstkläger wandte ihn einem vom Drittbeklagten gegen ihn geführten Verfahren vor dem BG... dessen örtliche Unzuständigkeit ein. Sein Wohnsitz sei nicht an der Adresse in W....(Liegenschaftseigentum der Eltern-Zweitkläger). Zwecks Überprüfung dieses Vorbringens wurde vor der Liegenschaft in W... ein Pkw mit Videokamera über mehrere Wochen (mit gelegentlichen Unterbrechungen) positioniert. Die Kläger begehren die Unterlassung der Videoaufzeichnungen.
Der OGH führte dazu aus: Jeder habe das Recht auf Achtung seiner Privat- und Geheimsphäre. Gegenständlich sei die verdeckte Videoüberwachung durchgehend 6 Wochen lang erfolgt und sie sei auch identifizierend (Betroffene sei nachträglich bestimmbar). Dies stelle jedenfalls einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht dar. Die Videoüberwachung sei zwar aus einem berechtigten Interesse erfolgt (Beweismittel in einem Zuständigkeitsstreit), stelle jedoch nicht das schonendste Mittel dar. Es wäre auch eine Überwachung durch einen Detektiv möglich gewesen (punktuelle Maßnahme-gezielte Aufnahmen). Aus diesem Grund sei das Unterlassungsbegehren berechtigt.