25.02.2006 Zivilrecht

OGH: Schaden ist jeder rechtlich als Nachteil zu beurteilende Zustand; für den Beginn der Verjährungsfrist sind die Kenntnisse des Geschädigten vom objektiven Sachverhalt maßgebend


Schlagworte: Schadenersatz, Verjährung, Schaden, Konkurs
Gesetze:

§§ 1293ff, 1489 ABGB, § 1 AHG

In seiner Entscheidung vom 13.12.2005 zur GZ 1 Ob 226/05z hatte sich der OGH mit der Verjährung auseinander zu setzen:

Über die Bank, bei der die Klägerin Konten hatte, wurde 1995 aufgrund eines Fehlverhaltens des Bankprüfers das Konkursverfahren eröffnet. Im Dezember 1997 wurde den Gläubigern (ua Klägerin) vom MV div. Informationen (Ausfallsquote, allfälliges Fehlverhalten des Bankprüfers bzw. Bankenaufsicht, Verjährungsproblematik) übermittelt. In einer Entscheidung des OGH (2003) wurde ausgesprochen, dass der Bankprüfer ein Organ iSd § 1 Abs 2 AHG ist. Die Klägerin reichte im August 2004 die Klage ein. Der OGH führte dazu aus: Durch die Eröffnung des Konkursverfahrens habe sich das liquide Bankguthaben der Klägerin in eine Konkursforderung gewandelt, was für diese einen Schaden bedeute (Primärschaden), da sie keinen Anspruch mehr auf jederzeitige Auszahlung habe. Zumindest mit dem Schreiben des MV (1997) musste der Klägerin ein Forderungsausfall erkennbar sein (genaue Bezifferung des Schadens nicht erforderlich). Hinsichtlich der Organeigenschaft des Bankprüfers war ein Abwarten der OGH-Entscheidung nicht gerechtfertigt, da die Kenntnisse vom objektiven Sachverhalt ausreichend seien. Die Ungewissheit über eine Rechtsfrage könne den Beginn der Verjährungsfrist nicht hinausschieben. Die Verjährungsfrist sei daher im Zeitpunkt der Klagseinbringung bereits abgelaufen.