OGH: Eine aktive Mitwirkung am Vertragsbruch eines Liegenschaftseigentümers stellt eine bewusste Beeinträchtigung eines fremden Forderungsrechtes dar und bewirkt eine deliktische Haftung aus dem Titel des Schadenersatzes
§§ 1293ff, 1302 ABGB
In seiner Entscheidung vom 13.12.2005 zur GZ 1 Ob 166/05a hatte sich der OGH mit der Beeinträchtigung eines fremden Forderungsrechtes auseinander zu setzen:
Hinsichtlich der gegenständlichen Liegenschaft waren Pfandrechte zugunsten der Fünftbeklagten (Sparkasse) einverleibt. Nach Verkauf der Liegenschaft wurde zwecks Lastenfreistellung der Kaufpreis auf das Konto der Erstbeklagten (1/4-Eigentümerin) überwiesen, das einen Negativsaldo aufwies. Die Kaufverträge wurden grundbücherlich nicht durchgeführt. Zwecks Umschuldung wurde bei einem Versicherungsunternehmen ein Darlehen aufgenommen, wobei auch die Liegenschaft als grundbücherliche Haftung diente. Verhandlungsführend war stets der Sechstbeklagte (GF der Erstbeklagten).
Der OGH führte dazu aus: Der Sechstbeklagte habe Verhandlungen hins. einer Umschuldung in dem Wissen geführt, dass die Durchführung der Kaufverträge aufgrund mangelnder Lastenfreistellung dann nicht mehr möglich sei. Er habe somit am Vertragsbruch aktiv mitgewirkt und hafte deshalb deliktisch. Dieses Verhalten sei auch der Erstbeklagten, deren alleiniger GF er sei, anzulasten. Auch dem Dritt- und Viertbeklagten (weitere Eigentümer) sei aufgrund ihrer Zustimmung zu einer neuerlichen Pfandbestellung im Rahmen der Umschuldung ein vorsätzlicher Vertragsbruch vorzuwerfen. Es liege eine solidarische Haftung vor.