OGH: Die Teilnahme an risikobehafteten Sportarten bewirkt keinen Verzicht auf Schadenersatzansprüche
§ 11 Abs 1 LFG, § 154 Abs 1 LFG
In seinem Beschluss und Erkenntnis vom 19.12.2005 zur GZ 2 Ob 277/05g hatte sich der OGH mit der Frage auseinanderzusetzen, in welchem Umfang eine Aufklärungspflicht des Unternehmers bei sogenannten Trend- und Risikosportarten besteht:
Der Kläger wurde im Zuge eines Tandem-Fluges mit einem Paragleiter verletzt. Eine Aufklärung über allfällige Gefahren, die mit dieser Sportart verbunden sind, erfolgte weder durch den Geschäftsführer der Beklagten noch durch den Piloten. Vielmehr wurde zugesichert, dass ein Flug auch mit Skischuhen, die der Kläger trug, kein Problem darstelle. Dieses Schuhwerk bewirkte jedoch, dass der Kläger beim Start stolperte und in weiterer Folge ein Unfall verursacht wurde. Ein Fehler des Piloten liegt nicht vor. Die Beklagte wandte ein, es hätten ideale Witterungsbedingungen geherrscht und dem Kläger sei das mit dieser Sportart verbundene Risiko bewusst gewesen.
Der OGH führte dazu aus: Die Bestimmungen des Luftfahrtgesetzes sehen eine Verschuldenshaftung des Beförderers vor, wobei diesem der Beweis mangelnden Verschuldens obliegt. Die mit der Ausübung von Risikosportarten verbundene Aufklärungs- und Sorgfaltspflicht, die sich als vertragliche Nebenleistung eines Beförderungsvertrages ergibt, muss so konkret, umfassend und instruktiv sein, dass dem Teilnehmer die mit der Ausübung verbundenen Gefahren bewusst sind und er damit in die Lage versetzt wird, eine eigenverantwortliche Entscheidung zu treffen. Wurde auf ein bestimmtes Risiko, das weder bekannt noch erkennbar war, nicht hingewiesen, liegt eine Verletzung der Aufklärungspflicht vor.