03.03.2006 Zivilrecht

OGH: Unter bestimmten Umständen kann das Risiko der Eröffnung von Konkurrenzunternehmen in unmittelbarer Nähe auf den Vermieter auch ohne vertraglichen Konkurrenzschutz übergewälzt werden


Schlagworte: Mietrecht, Mietzinsreduktion, wirtschaftliches Risiko, Konkurrenzunternehmen
Gesetze:

§ 1096 ABGB, § 273 ZPO

In seinem Beschluss und Erkenntnis vom 01.12.2005 zur GZ 2 Ob 275/05p hatte sich der OGH mit einem Anspruch auf Zinsminderung infolge eines Umsatzrückganges eines Unternehmens auseinanderzusetzen:

Der Beklagte betreibt im Großmarkt der klagenden Partei einen Zeitschriftenhandel. Infolge der Eröffnung einer gegenüberliegenden Tabaktrafik kam es aufgrund der überschneidenden Warenangebote beider Geschäftslokale zu einer Umsatzeinbuße des Beklagten. Eine Konkurrenzschutzklausel wurde im Bestandvertrag allerdings nicht vereinbart. Das Berufungsgericht leistete dem Einwand der klagenden Partei, wonach der Umsatzrückgang auf das wirtschaftliche Risiko des Unternehmers zurückzuführen sei, keine Folge, weil die Einbuße in diesem Fall auch durch einen entsprechenden Einsatz des Unternehmers nicht vermeidbar gewesen wäre.

Der OGH führte dazu aus: Grundsätzlich hat der Unternehmer das Risiko der Eröffnung von Konkurrenzunternehmen im Einzugsbereich seines Geschäftslokales zu tragen. Es liegt jedoch eine Ausnahmesituation vor, wenn der Vermieter mehrere Geschäftslokale, die sich in ein und demselben Gebäude in unmittelbarer Nähe befinden, eines dieser Bestandobjekte an einen Konkurrenten eines anderen Mieters vergibt. In diesem Fall ist es daher gerechtfertigt, dieses Risiko auf den Vermieter überzuwälzen. Ein Mietzinsanspruch besteht daher zu Recht, wobei die Festsetzung nach § 273 ZPO erfolgt. Nicht zulässig ist die Kürzung des Anspruchs, weil die Umsatzeinbuße auch auf sonstigen, nicht näher bezeichneten wirtschaftlichen Faktoren hätte beruhen können.