OGH: Skifahrer, die sich auf einer Piste bergwärts bewegen, sind nicht ausnahmslos verpflichtet, für den Aufstieg den Pistenrand zu benutzen
FIS-Regel Nr 1, 7 und 9; §§ 1295 ff ABGB
In seinem Erkenntnis vom 15.12.2005 zur GZ 6 Ob 270/05g hatte sich der OGH mit dem Begriff "Rand der Abfahrt" im Sinn der FIS-Regel Nr 7 auseinanderzusetzen:
Das Begehren der Klägerin auf Schadenersatz und Feststellung der Haftung für künftige Schäden für jene Verletzungen, die sie sich bei einem Zusammenstoß mit dem Beklagten zugezogen hatte, wurde abgewiesen. Die Klägerin fuhr auf der ca. 70m breiten Skipiste hangabwärts und stieß dabei mit dem Beklagten zusammen, der sich gerade bergaufwärts auf einen Bekannten zubewegte, der reglos auf der Piste lag, um diesem Hilfe zu leisten. Der Beklagte befand sich in einem Bereich von ca. 2 m zum Pistenrand, als der Unfall passierte.
Der OGH führte dazu aus: Der für die Beurteilung von Verkehrssicherungspflichten maßgebliche Pistenrand ist nicht als mathematische Linie zu verstehen, sondern muss nach den Umständen des Einzelfalles beurteilt werden, wie etwa Breite der Piste, Sicht der abfahrenden Skifahrer auf die Position von aufsteigenden Personen. Es besteht auch keine Pflicht für auf- oder absteigende Skifahrer lediglich den Pistenrand für ihr Vorhaben zu benutzen, weil solche Skisportler durchaus mit stehenden Skifahrern gleichgesetzt werden können und daher kein ungewöhnliches Sicherheitsrisiko darstellen. Hat der auf- oder absteigende Skisportler sich davon überzeugt, dass andere Pistenbenutzer freie Sicht auf ihn haben und besteht aufgrund der Pistenbreite und der geringen Frequenz genügend Platz zum Ausweichen, liegt kein Sorgfaltsverstoß vor.