03.03.2006 Zivilrecht

OGH: Kommt es zu einem Verkehrsunfall, weil der Lenker mit seinem KFZ über die Fahrbahnmitte fährt, so trägt dieser das Alleinverschulden, wenn sich der gegnerische Lenker mit seinem KFZ zur Gänze auf dem richtigen Fahrstreifen befunden hat


Schlagworte: Schadenersatz, Verkehrsunfall, Kollision, Fahrtstreifen, Seitenabstand
Gesetze:

§ 1295 ABGB, § 7 Abs 2 StVO

In seiner Entscheidung vom 01.12.2005 zur GZ 2 Ob 241/05p hatte sich der OGH mit dem Straßenverkehrsrecht auseinander zu setzten:

Der Lenker eines bei der beklagten Partei haftpflichtversicherten LKW-Zugs befuhr mit 57 km/h in einem Ortsgebiet eine langgezogene Kurve und geriet mit 0,5 m auf die Gegenspur. Der Kläger - unterwegs mit einem PKW auf dem Fahrstreifen in Gegenrichtung - konnte nicht mehr ausweichen, sodass es zu einer streifenden Kollision kam. Im Kollisionszeitpunkt betrug der Abstand zwischen der rechten Flanke des Fahrzeuges des Klägers und dem rechten Fahrbahnrand etwa 0,5 m, während sich die rechte Flanke des Anhängers des LKW-Zuges etwa 1 m von seinem Fahrbahnrand entfernt befand. Der Kläger beantragt ein Feststellungsbegehren. Den Lenker des Beklagtenfahrzeuges treffe das Alleinverschulden, weil er eine überhöhte Geschwindigkeit eingehalten und über die Fahrbahnmitte gefahren sei.

Dazu der OGH: Der Kläger hat sich zum Unfallszeitpunkt zur Gänze auf seinem Fahrstreifen befunden, weshalb es ohne Bedeutung ist, welchen Abstand er zum rechten Fahrbahnrand eingehalten habe. Ihm kann ein Verstoß gegen die Bestimmung des § 7 Abs 2 StVO nicht angelastet werden. Die Vorinstanzen haben daher zutreffend ein Mitverschulden des Klägers, das in der Einhaltung eines zu großen Seitenabstandes nach rechts erblickt wurde, verneint. Die Kollision ereignete sich zur Gänze auf dem von Kläger benützten Fahrstreifen. Ein Seitenabstand von einem halben Meter zum rechten Fahrbahnrand kann ein Verschulden des Klägers nicht begründen.