OGH: Es dürfen nur Gegenstände für verfallen erklärt werden, die im Eigentum des Täters stehen oder ihm vom Verfügungsberechtigten überlassen wurden, obwohl dieser hätte erkennen müssen, dass die Überlassung der Begehung einer mit Verfall bedrohten Verwaltungsübertretung dienen werde
§ 2 Abs 2 AHG, §§ 17, 39 VStG
In seinem Beschluss vom 22.11.2005 zur GZ 1 Ob 230/05p hatte sich der OGH mit der Amtshaftung auseinander zu setzen:
Der Sohn der Klägerin war bis 6.4.1997 Pächter von deren Liegenschaft samt Tieren; ab 7.4.1997 war die Pacht einem Dritten übertragen. Aufgrund der Vernachlässigung der Tiere durch den Sohn wurden diese am 9.4.1997 entfernt, am 10.4.1997 beschlagnahmt und am 24.9.1997 für verfallen erklärt (gegenüber dem Sohn). Der UVS wies die Berufungen des Sohnes aufgrund mangelnder Parteistellung zurück, da er im Zeitpunkt der Beschlagnahme nicht mehr Pächter gewesen sei; der VwGH hob die Bescheide des UVS auf, worauf die Beschlagnahme und der Verfall aufgehoben wurden; die Rinder waren bereits verkauft. Der OGH führte dazu aus: Es dürften lediglich Gegenstände für verfallen erklärt werden, die im Eigentum des Täters stehen oder ihm vom Verfügungsberechtigten überlassen wurden. Sei die mangelnde Verfügungsberechtigung des Sohnes bereits bei Entfernung bekannt gewesen, sei schon der Beschlagnahmebescheid rechtswidrig und unvertretbar. Die Behörde hätte die Pflicht gehabt, diesbezügliche Nachforschungen anzustellen. Ab 7.4.1997 hatte der Sohn keine Möglichkeit mehr, sein strafbares Verhalten fortzusetzen (Verfallsvoraussetzung). Dies gelte um so mehr für den Verfallsbescheid. Aufgrund der Aufhebung des Verfallserkenntnisses habe die Klägerin ihr Eigentum daran nicht verloren und habe daher - da die Rinder bereits verkauft seien - Anspruch auf Geldersatz.