OGH: Soweit Arbeitnehmer über die nach den Arbeitnehmerschutzvorschriften erforderlichen Erfahrungen nicht verfügen, dürfen sie zu bestimmten Arbeiten erst nach entsprechender Unterweisung beigezogen werden
§§ 1311, 1313a, 1315 ABGB, Arbeitnehmerschutzrecht (VO über den Nachweis der Fachkenntnisse für bestimmte Arbeiten)
In seinem Beschluss vom 19.01.2006 zur GZ 2 Ob 174/05k hatte sich der OGH mit der Haftung wegen Verletzung von Arbeitnehmerschutzvorschriften auseinander zu setzen:
Der Kläger lieferte Gegenstände an die Beklagte; für die Entladung war er zuständig. Für die Entladung wurden ihm - auf sein Andringen - von einem Angestellten der Beklagten ein Gabelstapler und ein Ladecontainer zur Verfügung gestellt. Dieser Angestellte, der den Container ohne Fixierung auf dem Stapler platzierte, verfügte zwar über keinen Staplerschein, jedoch über "ausreichende diesbezügliche Kenntnisse". Im Zuge des Entladevorgangs wurde der Kläger, da der Container aufgrund der unsachgemäßen Positionierung kippte, verletzt.
Der OGH führte dazu aus: Um die Berechtigung für das Führen von Staplern zu haben, müssten die erforderlichen Fachkenntnisse durch ein Zeugnis nachgewiesen werden. Anderenfalls dürfe ein Arbeitnehmer zu Arbeiten mit einem Stapler nicht herangezogen werden. Diese Vorschriften seien Schutzgesetze (§ 1311 ABGB). Da der Arbeitnehmer der Beklagten nicht über den erforderlichen Staplerschein verfügt habe, sei dessen Betrauung mit "Staplerarbeiten" ein Verstoß gegen diese Vorschrift. Auch der Kläger sei in den Schutzbereich dieser Vorschrift einzubeziehen, da er befugterweise in den Gefahrenbereich gelangt sei. Es sein nunmehr lediglich zu prüfen, ob den Schädiger an der Übertretung kein Verschulden treffe oder der Schaden auch bei vorschriftsmäßigem Verhalten eingetreten wäre (weil etwa der Staplerfahrer auch ohne Zeugnis über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt habe).