17.03.2006 Zivilrecht

OGH: Das Vorliegen einer Verkehrssicherungspflicht setzt voraus, dass die Möglichkeit einer Gefahr erkennbar ist und diese mit zumutbaren Maßnahmen abgewendet werden kann; der Umfang richtet sich danach, inwieweit die Verkehrsteilnehmer selbst vorhandene Gefahren erkennen und ihnen begegnen können


Schlagworte: Schadenersatz, Gefahr, widmungswidrig, Einsicht
Gesetze:

§§ 1295 ff ABGB

In seiner Entscheidung vom 26.01.2006 zur GZ 6 Ob 294/05m hatte sich der OGH mit Verkehrssicherungspflichten auseinander zu setzen:

Die Beklagte (Pistenhalterin) war Veranstalterin eines Schauspiels auf einer Schneepyramide abseits der markierten Pisten. Zum Unfallszeitpunkt waren die Absperrvorrichtungen bereits großteils entfernt; es war zwar ein Warnschild aufgestellt, dieses konnte man jedoch vom Restaurant kommend nicht sehen. Die 12-jährige Klägerin ging - vom Restaurant kommend - auf die Pyramide, wobei sie einem anderen spielenden Kind, das die Stiege der Pyramide als Rutsche benutzte, auswich und dabei verletzte.

Der OGH führte dazu aus: Der Beklagten musste die Gefahr des Besteigens der Pyramide erkennbar sein, da sich dort bereits spielende Kinder aufhielten und die Pyramide einen magischen Anziehungspunkt dargestellt habe. Absperrvorrichtungen und weitere Warnschilder wären zumutbare Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahr gewesen. Die Verkehrssicherungspflicht werde auch nicht durch die widmungswidrige Benutzung der Pyramide ausgeschlossen, da mit dem Besteigen durch Unbefugte zu rechnen gewesen sei. Die Klägerin treffe jedoch aufgrund ihrer Einsichtsfähigkeit in die mit dem Besteigen verbundenen Gefahren ein Mitverschulden von 50 %.