OGH: Für den Beginn der Verjährungsfrist reicht eine grundsätzliche Kenntnis des Schadens, beschränkt auf die allgemeine Wahrnehmung, dass und in welcher Richtung ein Schaden überhaupt entstanden ist
NÖ Flurverfassungs-Landesgesetz - §§ 13ff FLG, § 6 Abs 1 AHG
In seinem Beschluss vom 31.01.2006 zur GZ 1 Ob 221/05i hatte sich der OGH mit der Verjährung auseinander zu setzen:
Aufgrund eines rk Bescheides der Agrarbehörde (Plan gemeinsamer Maßnahmen und Anlagen) sollten auf den Abfindungsgrundstücken der Kläger Planierungsmaßnahmen durchgeführt werden. Die Durchführung des Planes oblag - im Auftrag und unter Aufsicht der Behörde - den Klägern, die damit ein Unternehmen beauftragten. Aufgrund unsachgemäßer Aufschüttungen (die erforderliche Entwässerung wurde außer Acht gelassen) kam es zu Wasseransammlungen und in weiterer Folge zu Ernteausfällen. Die Agrarbehörde lehnte 1989 weitere Aufschüttungen ab. Die Kläger begehrten 1996 die Kosten für die Sanierung.
Der OGH führte dazu aus: Das Zusammenlegungsverfahren sei stufenweise geregelt und jede Stufe werde durch einen behördlichen rk Akt abgeschlossen. Die in einer Stufe behandelte Frage könne nach Rk nicht mehr aufgerollt werden. Der Amtshaftungsanspruch der Klägerin (eine Schadenersatzbestimmung habe noch nicht bestanden) sei verjährt, da die "Rechtsgutverletzung" bereits in der Vernässung des Grundstücks und der Weigerung der Behörde, diese zu beheben, liege. Der Bescheid über die Beendigung der Maßnahme (1994) sei nicht relevant, da er auch nicht schadenverursachend iSd § 6 Abs 1 AHG sei.