24.03.2006 Zivilrecht

OGH: Ein rufschädigender oder beleidigender Charakter der bildlichen Wiedergabe eines Tatortes, kann nur aus besonderen Gründen bejaht werden (wenn das Opfer allein durch die bildliche Darstellung des örtlichen Geschehens in seiner Persönlichkeit betroffen wird)


Schlagworte: Schadenersatz, Bericht, Zustimmung, wahr, Information
Gesetze:

§ 1330 ABGB, Art 8, 10 MRK

In seinem Beschluss vom 26.01.2006 zur GZ 6 Ob 274/05w hatte sich der OGH mit einem Unterlassungsanspruch auseinander zu setzen:

Der Beklagte veröffentlichte einen Fernsehbeitrag zum Thema "Sex in der Öffentlichkeit", wobei auch Pornoszenen, die vor bzw. in zwei Lokalen der Klägerin - ohne deren Zustimmung - von einem Filmteam gedreht wurden, gezeigt wurden. Der Verweis des Filmteams aus dem Lokal wurde im Beitrag gezeigt; das Lokal der Klägerin war identifizierbar. Die Klägerin begehrt die Unterlassung der Veröffentlichung. Der OGH führte dazu aus: Im Bericht des Beklagten komme eindeutig zum Ausdruck, dass die Klägerin keinerlei Zustimmung zu den Filmaufnahmen erteilt habe und es sich um spontanen Exhibitionismus handle. Eine Berichterstattung, die auf wahren Tatsachen beruhe, könne nur dann verboten werden, wenn kein überwiegendes Informationsbedürfnis der Allgemeinheit oder des Mitteilungsempfängers vorliege (Güterabwägung erforderlich). Da das gegenständliche Thema des Berichts (sexuelle Freiheit und Tabubrücke) sehr gewichtig sei und die Sphäre der Klägerin lediglich durch die Erkennbarkeit des Lokals als "Tatort" berührt werde, bestehe der Unterlassungsanspruch nicht zu recht.