31.03.2006 Zivilrecht

OGH: Da das Belastungsverbot kein Vermögensobjekt ist, kann ein allfälliger Schadenersatzanspruch nur anhand jener Rechtslage, deren Sicherung die Verbotsvereinbarung bezweckt, beurteilt werden


Schlagworte: Vertragsrecht, Unterlassung, Beseitigung, Belastung, obligatorisch
Gesetze:

§ 364c ABGB, § 353 EO

In seiner Entscheidung vom 26.01.2006 zur GZ 6 Ob 304/05g hatte sich der OGH mit dem Belastungsverbot auseinander zu setzen:

Die Rechtsvorgänger (Väter) der Streitteile (Söhne) vereinbarten (1990) hins. der gegenständlichen Liegenschaft (zwecks Erhaltung des Familienbesitzes) ein Belastungsverbot zugunsten der anderen Miteigentümer. Diese Vereinbarung wurde auch in die folgenden Schenkungsverträge (1996) - mit welchen die Streitteile Eigentümer wurden - aufgenommen; die Streitteile vereinbarten (2001) in weiterer Folge die Aufrechterhaltung der Vereinbarung von 1990. Der Beklagte verpfändete die Liegenschaft. Der Kläger begehrt die Löschung des Pfandrechtes.

Der OGH führte dazu aus: Das Belastungsverbot aus 1990 sei zwar erloschen, jedoch sei mit den Vereinbarungen aus 1996 und 2001 ein neues vereinbart worden. Ein obligatorisches Belastungsverbot könne zwar zu Schadenersatzansprüchen führen, jedoch sei allein durch die Pfandrechtseintragung kein vermögenswerter Schaden entstanden. Ein Beseitigungsanspruch könne jedoch im Vertrag über die Einräumung des Belastungsverbotes, insb. aufgrund des Vertragszweckes - Erhaltung des Familienbesitzes - seine rechtliche Grundlage haben. Der Beklagte sei zur Unterlassung verbotswidriger Verfügungen verpflichtet. Neben dem Unterlassungsanspruch stehe ein verschuldensunabhängiger Beseitigungsanspruch zu.