31.03.2006 Zivilrecht

OGH: Der gemeine Wert einer Sache nach § 1332 ABGB kann auch mit dem Herstellungswert einer solchen Sache gleichzusetzen sein


Schlagworte: Schadenersatzrecht, gemeiner Wert, Schätzwert, Wiederherstellungskosten
Gesetze:

§ 1332 ABGB, § 511 Abs 1 ZPO

In seinem Beschluss vom 31.01.2006 zur GZ 1 Ob 16/06v hatte sich der OGH mit der Frage nach dem Ersatz des Schätzwertes durch den Geschädigten auseinanderzusetzen, wenn aufgrund der Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens ein verbreitertes Tatsachensubstrat zur Verfügung steht:

Der Anspruch des Klägers richtete sich auf den Ersatz für eine beschädigte, mit Intarsien verzierte Kommode, die auf andere Möbelstücke passend abgestimmt war. Es sei daher nicht möglich gewesen, ein gebrauchtes Ersatzstück zu beschaffen, sondern die Kommode sei neu herzustellen gewesen. Das Begehren des Klägers richtete sich daher auf Ersatz der Wiederherstellungskosten.

Der OGH führte dazu aus: Der Anspruch des Geschädigten orientiert sich nicht am Neuwert der zerstörten oder verloren gegangenen Sache, sondern am gemeinen Wert. Der Schädiger hat daher jene Kosten zu ersetzen, die für die Wiederherstellung jenes Zustandes, wie er vor der Schädigung bestanden hat, notwendig und angemessen sind. Kann dieser Zustand in natura nicht hergestellt werden, richtet sich der Anspruch auf den Schätzwert. Nachdem im gegenständlichen Fall ein qualitativ gleichwertiges Möbelstück auf dem österreichischen Stil- und Gebrauchtmöbelmarkt nicht beschafft werden kann und daher Ersatz angefertigt werden muss, bemisst sich der gemeine Wert nach den Herstellungskosten, wobei natürlich jener Vorteil von den Kosten abzuziehen ist, der dem Geschädigten zugute kommt, indem er nunmehr eine neue Sache für die zerstörte gebrauchte Sache erhält.