OGH: Versucht der Unterhaltsberechtigte seiner vom Ehegatten wegen Unterhaltsverletzung verschuldeten prekären finanziellen Situation durch eine Berufstätigkeit zu entrinnen, darf er bei der Unterhaltsbemessung nicht schlechter gestellt werden, als wäre er einer Erwerbstätigkeit nicht nachgegangen
§ 66 EheG, § 94 ABGB
In seiner Entscheidung vom 26.01.2006 zur GZ 6 Ob 311/05m hatte sich der OGH mit dem Unterhaltsrecht auseinander zu setzen:
In einem Scheidungsvergleich verpflichtete sich der Beklagte Unterhalt - bemessen nach § 66 EheG - zu bezahlen. Die Streitteile haben vier Kinder, geb. zwischen 1996 und 1999. Die Klägerin musste als Lehrerin arbeiten, weil der Beklagte keinen Unterhalt leistete. Der OGH führte dazu aus: Eine Unterhaltspflicht nach § 66 EheG sei grundsätzlich nur dann gegeben, wenn der andere Ehegatte nicht selbst Einkünfte aus einer zumutbaren Erwerbstätigkeit beziehe. Die Unterhaltsbemessung richte sich nach § 94 ABGB. Eigenes Einkommen sei jedoch dann nicht zu berücksichtigen, wenn es nur deshalb erzielt werde, weil der Verpflichtete seiner Unterhaltspflicht nicht nachkomme und sich der Berechtigte daher in einer Notlage befinde. Da die vier Kinder noch der Betreuung durch die Klägerin bedürfen, sei dieser eine Erwerbstätigkeit nicht zumutbar und ein allfälliges eigenes Einkommen nicht anrechenbar.