07.04.2006 Zivilrecht

OGH: Wurde bereits eine Steuererklärung mit einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG überreicht, kann nachträglich nicht für den Beginn dieses Jahres zum Betriebsvermögenvergleich übergegangen werden


Schlagworte: Steuerrecht-Schadenersatz, Ermittlung, Steuer, Verlust, Umstellung
Gesetze:

§ 4 Abs 1 und 3 EStG, §§ 1295ff ABGB

In seinem Beschluss vom 16.02.2006 zur GZ 6 Ob 194/05f hatte sich der OGH mit der Umstellung der Gewinnermittlungsart auseinander zu setzen:

Die Beklagte besorgte die Steuererklärungen des Klägers für die Jahre 1995 bis 2000, wobei die Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG erfolgte. Wäre im Laufe des Jahres 1999 die Gewinnermittlungsart auf Bilanzierung umgestellt worden, hätte der Kläger einen steuerlichen Vorteil erlangt (weniger Einkommenssteuer). Mangels diesbezüglicher Beratung durch die Beklagte begehrt er nunmehr von dieser den entsprechenden Betrag.

Der OGH führte dazu aus: Eine "unterjährige" (während des laufenden Jahres) Umstellung der Gewinnermittlungsart sei grundsätzlich zulässig. Gegenständlich sei eine ordnungsgemäße Buchhaltung (Voraussetzung) vorgelegen, weshalb rückwirkend (ab 1.1.1999) eine Umstellung möglich gewesen wäre. Im Falle eines Verlustvortrages sei Voraussetzung, dass der Verlust seiner Höhe nach errechnet werden könne und das Ergebnis überprüfbar sei. Da eine Umstellung möglich gewesen wäre, bestehe das Begehren des Klägers zu Recht.