OGH: Ein über das übliche Ausmaß hinausgehendes Besuchsrecht kann zu einer Reduzierung der Unterhaltspflicht führen; dabei ist jedoch nur von den ersparten Aufwendungen des anderen Elternteils auszugehen
§ 140 ABGB
In seinem Beschluss vom 17.02.2006 zur GZ 10 Ob 11/04x hatte sich der OGH mit Kindesunterhalt auseinander zu setzen:
Dem AG wurde gerichtlich ein Besuchsrecht zu seiner Tochter eingeräumt. Dieses umfasst zwei Wochenenden hintereinander, gefolgt von einem Wochenende ohne Besuchsrecht (Freitag Nachmittag bis Montag Früh); Mittwoch Nachmittag bis Donnerstag Früh (in den Wochen ohne Wochenendbesuchsrecht bis Freitag Früh); die Ferientage sind etwa zur Hälfte auf die Eltern aufgeteilt. Das Kind begehrt Unterhalt.
Der OGH führte dazu aus: Gegenständlich sei von einer gleichteiligen Betreuung des Kindes durch beide Elternteile auszugehen (innerhalb des 3-wöchigen Besuchsturnus 10 Tage beim Vater und 11 Tage bei der Mutter; Ferientage gleichteilig). Dennoch sei der AG geldunterhaltspflichtig, wobei jedoch ein ausgedehntes Besuchsrecht eine Reduzierung der Unterhaltspflicht rechtfertige. Eine Reduktion um 10 % pro wöchentlichem Besuchstag, der über ein übliches Ausmaß (2 Tage alle zwei Wochen und 4 Wochen in den Ferien) hinausgehe, sei angemessen. Gegenständlich liege eine Aufteilung der zeitlichen Betreuung von etwa 11 zu 10 vor, weshalb die Unterhaltspflicht um 20 % zu verringern sei.