07.04.2006 Zivilrecht

OGH: Das Recht auf freie Meinungsäußerung rechtfertigt eine politische Kritik, die in die Ehre eingreift, nicht, wenn sie auf einer unwahren Tatsachenbehauptung beruht


Schlagworte: Schadenersatzrecht, Kritik, Politik, wahrer Tatsachenkern
Gesetze:

§ 1330 ABGB

In seinem Beschluss vom 26.01.2006 zur GZ 6 Ob 273/05y hatte sich der OGH mit der Grenze annehmbarer Kritik im Bereich politischer Meinungsstreitigkeiten auseinanderzusetzen:

Die Beklagten brachten als wahlwerbender Verein in einem Flugblatt einen Artikel heraus, in welchem der klagende Bürgermeister bezichtigt wurde, ein gemeindeeigenes Grundstück dem Fußballverein der Wiener Austria gratis überlassen zu wollen. Dadurch werde der Gemeinde nicht nur finanzieller Schaden zugefügt, sondern es würde auch zu Beeinträchtigungen durch tausende von Fans der Wiener Austria kommen.

Der OGH führte dazu aus: Im Falle der zulässigen Kritik an Politikern ist grundsätzlich sowie insbesondere in Wahlkampfzeiten ein großzügigerer Maßstab als bei Privatpersonen anzulegen. Voraussetzung für die Zulässigkeit ist jedoch auch hier, dass die Kritik auf einem wahren Tatsachenkern beruht. Soweit es sich jedoch um unwahre Tatsachenbehauptungen handelt, liegt ein Verstoß gegen § 1330 ABGB vor. Diese Auffassung entspricht auch der Rechtsprechung des EGMR.