OGH: Ein Anspruch auf Rentenleistungen ist ab jenem Zeitpunkt anzusetzen, zu welchem feststeht, dass eine Gesundheitsschädigung vorliegt, die nach Abschluss der Restitutionsmaßnahmen nicht mehr rückgängig zu machen ist
§§ 155, 156 VersVG, §§ 14, 15 EKHG
In seinem Beschluss vom 20.02.2006 zur GZ 2 Ob 84/04y hatte sich der OGH mit der Ermittlung des Kapitalwerts dynamischer Renten und dem Stichtag für die Umwandlung eines vorrangigen Kapitalschadens in einen nachrangigen Rentenschaden auseinanderzusetzen:
Der Kläger wurde als Lenker eines Motorfahrrades bei einem Zusammenstoß mit einem LKW lebensgefährlich verletzt und befindet sich seit diesem Zeitpunkt in einem Wachkoma. In einem vorangegangen Verfahren wurde dem Kläger der Ersatz der Betreuungskosten auf Basis eines fiktiven Krankenhausaufenthaltes zugesprochen und in Form monatlicher Beträge ausbezahlt. Die Mitteilung des beklagten Haftpflichtversicherers, dass die Versicherungssumme für ungekürzte Rentenzahlungen nicht mehr ausreiche, veranlasste den Kläger zur Erhebung gegenständlicher Klage, mit welcher er die Zahlung rückständiger Renten und den Zuspruch zusätzlicher Leistungen begehrt.
Der OGH führte dazu aus: Die Bestimmung des § 155 VersVG gewährt nur die Möglichkeit, eine Rente hinsichtlich deren Höhe, nicht jedoch in zeitlicher Hinsicht zu kürzen. Der Einwand, dass die Versicherungssumme für die weitere ungekürzte Rentenzahlung nicht mehr ausreicht, muss bereits im Titelverfahren geltend gemacht werden, sofern sich dieses auf einen Rentenanspruch bezieht. Nur unter dieser Voraussetzung ist der Einwand präkludiert. Als Stichtag für die Umwandlung einer Kapital- in eine Rentenforderung ist jener Zeitpunkt anzusehen, zu welchem feststeht, dass ein nicht mehr rückgängig zu machender Dauerschaden besteht. Diese Voraussetzung ist noch nicht erfüllt, wenn der Gesundheitszustand noch erheblichen Schwankungen unterliegt.