15.04.2006 Zivilrecht

OGH: Der Urkundeninhalt bei einer Grundbuchseintragung muss formal unbedenklich erscheinen und es dürfen auch materiell-rechtlich keinerlei Zweifel aufkommen; die Urkunde muss einen gültigen Rechtsgrund enthalten


Schlagworte: Grundbuch, bestimmt, Kaufpreis, Eintragung, Urkunde
Gesetze:

§§ 26 Abs 2, 94 Abs 1 GBG, § 1054 ABGB

In seinem Beschluss vom 24.01.2006 zur GZ 5 Ob 5/06f hatte sich der OGH mit Grundbuchseintragungen auseinander zu setzen:

Die gegenständlichen Liegenschaftsanteile wurden vom ErstASt an die ZweitASt und in weiterer Folge an die DrittASt verkauft. Als Gesamtkaufpreis waren EUR 72.500,-- vereinbart. Der OGH führte dazu aus: Die für eine Grundbuchseintragung erforderlichen Urkunden müssten einen tauglichen Rechtsgrund enthalten, weshalb bei einem Kaufvertrag der Kaufpreis bestimmt bzw. bestimmbar sein müsse. Gegenständlich seien zwei Liegenschaftsanteile um einen Pauschalpreis verkauft worden, was grundsätzlich zulässig sei. Mangels Zuordnung des Kaufpreises könnte allenfalls eine teilweise Schenkung (Form!) vorliegen. Es lägen jedoch keinerlei Anzeichen für einen Schenkungswillen vor und dem Grundbuchsrichter sei eine ergänzende bzw. abweichende Auslegung rechtsgeschäftlicher Erklärungen verwehrt. Es könne somit nicht von einer mangelnden Bestimmtheit des Kaufpreises ausgegangen werden.