15.04.2006 Zivilrecht

OGH: Bei einem internationalen Kaufvertrag ist nur dann auf Vorgaben im Land des Käufers abzustellen, wenn sie auch im Verkäuferland bestehen, wenn sie vereinbart oder dem Verkäufer zur Kenntnis gebracht wurden


Schlagworte: Internationales Privatrecht, Gebrauch, Lieferpflicht
Gesetze:

Art 35 UN-K

In seinem Beschluss vom 25.01.2006 zur GZ 7 Ob 302/05w hatte sich der OGH mit einem grenzüberschreitenden Kaufvertrag auseinander zu setzen:

Die Klägerin (Serbien) kaufte von der Beklagten (Österreich) Schweineleber. Die Beklagte wusste von der Einfuhr nach Serbien; besondere Nebenbestimmungen (hins. der Einfuhr) wurden nicht vereinbart. Aufgrund serbischer Einfuhrbestimmungen wurde die Einfuhr verboten.

Der OGH führte dazu aus: Da keinerlei besondere Anforderungen an die Ware vereinbart worden seien, richte sich der Umfang der Lieferpflicht nach dem gewöhnlichen oder besonderen Gebrauchszweck (objektiver Mindeststandard). Maßgeblich seien die Standards im Land des Verkäufers. Es sei Sache des Käufers, sich um allfällige öffentlich-rechtliche Vorschriften des Importlandes zu kümmern.