OGH: Bei den Prozentsätzen der Gliedertaxe ist bereits berücksichtigt, dass der Verlust eines rumpfferneren Gliedes auch die Gebrauchsfähigkeit des verbleibenden Teiles beeinträchtigt
Allg. Unfallversicherungsbedingungen (AUB)
In seiner Entscheidung vom 25.01.2006 zur GZ 7 Ob 304/05i hatte sich der OGH mit der Auslegung der Gliedertaxe eines Versicherungsvertrages auseinander zu setzen:
Der Kläger ist bei der Beklagten unfallversichert. Im Versicherungsvertrag sind als feste Invaliditätsgrade wie folgt festgelegt: Verlust oder Funktionsunfähigkeit eines Beines über die Mitte des Oberschenkels 75 %; bis zur Mitte des Oberschenkels 65 %. Der Kläger verletzte sich am rechten Knie und am rechten oberen Sprunggelenk, was zu einer Funktionsminderung von gesamt 25 % führte. Der OGH führte dazu aus: Bei der gegenständlichen maßgeblichen Grenze für die Ermittlung des Invaliditätsgrades (Mitte des Oberschenkels) spanne sich zwar Muskulatur, was zu einer engen funktionalen Verbindung führe, dennoch könne die obere Hälfte des Oberschenkels nur einbezogen werden, wenn bspw eine Verschmächtigung der Muskulatur oder eine Schädigung des Hüftgelenks vorliege, was hier nicht der Fall sei. Würde man der Ansicht folgen, dass man bei Verlust eines Teilgliedes, der fast immer Auswirkungen auf das gesamte Glied habe, die das ganze Glied betreffende Taxe heranziehen müsse, wäre die Unterteilung nach der Gliedertaxe überflüssig. Gegenständlich sei somit die Gliedertaxe für das Bein bis zur Mitte des Oberschenkels maßgeblich.