OGH: Die Verjährungsfrist des Sozialversicherungsträgers als Legalzessionar für die Rückforderung erbrachter Leistungen beginnt mit Kenntnis von Schaden und Schädiger zu laufen
§ 1478 iVm § 1489 Satz 2 ABGB, § 332 ASVG
In seinem Beschluss vom 16.02.2006 zur GZ 6 Ob 313/05f hatte sich der OGH mit der Frage auseinanderzusetzen, ob es für den Verjährungsbeginn auf die Kenntnis desjenigen Sozialversicherungsträgers ankommt, der die konkrete Leistung erbracht hat, deren Ersatz begehrt wird oder ob die Verjährungsfrist bereits mit der ersten Antragstellung bei einem der Sozialversicherungsträger beginnt:
Die klagende Pensionsversicherungsanstalt begehrte den Ersatz jener Leistungen, die sie erbracht hat, nachdem ihr Versicherter sich bei einer Plasma-Spende in den Jahren 1973 bis 1975 mit Hepatitis-C infiziert hatte. Das beklagte Institut wandte Verjährung ein, weil diese sich nach dem zivilrechtlichen Anspruch des Verletzten richte und für den Sozialversicherungsträger keine eigene Verjährungsfrist zu laufen beginne. Aber auch für den Fall, dass eine eigene Frist zu laufen beginne, sei die Forderung bereits verjährt, da dem Versicherten durch einen Bescheid der AUVA eine Versehrtenrente zuerkannt worden und der Unfallversicherungsträger verpflichtet sei, den Pensionsversicherungsträger über die zuerkannte Leistung zu informieren, sodass die Klägerin bereits Kenntnis vom maßgeblichen Sachverhalt gehabt habe.
Der OGH führte dazu aus: Die Verjährungsfrist des Rückforderungsanspruches des Sozialversicherungsträgers beginnt mit Kenntnis von Schaden und Schädiger zu laufen bzw. mit jenem Zeitpunkt, zu welchem diese Kenntnis erlangt hätte werden können. Grund dafür ist, dass diese Schadenersatzforderung bereits im Zeitpunkt ihrer Entstehung auf den Sozialversicherungsträger übergeht und damit der Legalzessionar von vornherein als Gläubiger anzusehen ist. Die Informationspflicht der Sozialversicherungsträger hat nur den Zweck, sich gegenseitig bei der Erfüllung der gesetzlich übertragenen Aufgaben Unterstützung zu leisten, aber keineswegs, den Schädiger zu entlasten.