15.04.2006 Zivilrecht

OGH: Die Weiterverwendung von Vertragsklauseln trotz Erkennbarkeit deren Unzulässigkeit durch die Bank stellt ein rechtswidriges Verhalten dar


Schlagworte: Vertragsrecht, Darlehensverträge, Zinsanpassungsklauseln, Verschulden
Gesetze:

§ 6 Abs 1 KSchG, § 1489 ABGB

In seinem Beschluss vom 16.02.2006 zur GZ 6 Ob 172/05w hatte sich der OGH mit der Frage nach dem Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist bei der Rückforderung von Zinszahlungen aus ungerechtfertigter Bereicherung auseinanderzusetzen:

Die beklagte Partei hielt dem Begehren des Klägers auf Rückersatz zuviel bezahlter Zinsen aus zwei Kreditverträgen entgegen, dass dieser Anspruch bereits verjährt sei. Der Kläger stützte sein Begehren auf die nicht erfolgte Anpassung der Kreditrückzahlungen an die Kapitalmarktentwicklung und Nichtigkeit der vereinbarten Zinsanpassungsklausel.

Der OGH führte dazu aus: Kommt es im Zusammenhang mit Darlehensverträgen zu bereicherungsrechtlichen Rückforderungsansprüchen, so beginnt deren Verjährung erst mit vollständiger Tilgung der Schuld. Wird der Anspruch aus dem Titel des Schadenersatzes geltend gemacht, ist auf den Zeitpunkt der Überzahlung abzustellen. Das rechtswidrige Verhalten der Bank liegt in solchen Fällen in der Verwendung unzulässiger Zinsanpassungsklauseln, sofern deren Unzulässigkeit durch die Bank aufgrund von Gesetz, Rechtsprechung und Lehre auch erkennbar war. Nur im Falle mangelnder Erkennbarkeit kann ein Verschulden der Bank ausgeschlossen werden. Der Kreditnehmer darf sein Vertrauen darauf stützen, dass seitens der Bank keine Vertragsklauseln, deren Nichtigkeit feststeht, verwendet werden.