21.04.2006 Zivilrecht

OLG Wien: Bei Provokation des Schädigers durch den Beschädigten ist der Schaden nach § 1304 ABGB zu teilen; es ist die Größe und Wahrscheinlichkeit der durch das Verschulden des einen und des anderen Teiles jeweils bewirkten Gefahr zu berücksichtigen


Schlagworte: Schadenersatz, Mitverschulden, Provokation
Gesetze:

§§ 1295ff ABGB

In seiner Entscheidung vom 23.12.2005 zur GZ 13 R 188/05w hatte sich der OGH mit dem Mitverschulden auseinander zu setzen:

Nach einem kurzen verbalen Streit zwischen den Streitteilen versetzte der Kläger dem Beklagten einen Stoß mit dem Kopf gegen das Gesicht, wobei dieser verletzt wurde. In weiterer Folge schlug der Beklagte den Kläger mit einem Gegenstand in das Gesicht und verletzte diesen dabei.

Das OLG führte dazu aus: Die Verletzungen der Streitteile seien durch zwei verschiedene Angriffe verursacht worden. Wörtliche Provokationen reichten in der Regel nicht um ein Mitverschulden zu begründen, weshalb den Beklagten zumindest nicht mehr als das mit der Berufung angestrebte Mitverschulden von 1/3 an seinen eigenen Verletzungen treffe. Hinsichtlich der Verletzungen des Klägers, der durch seinen tätlichen Angriff (Kopfstoß) provoziert habe, betrage das Mitverschulden des Beklagten 2/3, da dessen Reaktion (Schlag mit einem Gegenstand ins Gesicht) bei weitem überzogen gewesen sei.