21.04.2006 Zivilrecht

OGH: Die durch den Empfänger geäußerten Änderungswünsche hindern den Vertragsabschluss bei fristgerechter Annahme der unveränderten Offerte nicht


Schlagworte: Vertragsrecht, Angebot, Erlöschen, Änderungswünsche
Gesetze:

§ 863 ABGB

In seinem Erkenntnis vom 15.02.2006 zur GZ 3 Ob 99/05p hatte sich der OGH mit der Frage nach der Bindungswirkung eines Offerts bei nachfolgend geäußerten Änderungswünschen des Empfängers auseinanderzusetzen:

Dem Kläger wurde durch die beklagte Partei angeboten, gegen Zahlung eines bestimmten Betrages zwei Liegenschaften lasten- und exekutionsfrei zu stellen, um dadurch einen Teil der Schulden gegenüber der beklagten Partei, für die der Kläger als Gesellschafter mehrerer Unternehmen haftet, zu tilgen. In einem Schreiben des Rechtsanwalts des Klägers wurde daraufhin die Gesamtregelung der bestehenden Schulden angeregt, woraufhin die beklagte Partei gegen die Zahlung eines höheren Betrages die außergerichtliche Bereinigung sämtlicher Schulden anbot. Nachdem der Kläger den ursprünglichen Betrag gezahlt hatte, kam es zu einer Zwangsversteigerung, weil sich die beklagte Partei aufgrund des späteren Anbots an das ursprüngliche als nicht gebunden erachtete.

Der OGH führte dazu aus: Ein Angebot kann nur durch eine Ablehnung oder durch eine lediglich eingeschränkte Annahme zum Erlöschen gebracht werden. Äußert der Empfänger lediglich Änderungswünsche, ohne dabei zu erkennen zu geben, dass er im Falle der mangelnden Zustimmung der Gegenseite nicht mit dem Anbot einverstanden sei, kann darin noch keine Ablehnung liegen, sondern der Vertrag kommt durch Annahme des unveränderten Offerts zustande. Selbst eine ausdrückliche Ablehnung durch den Offerenten kann den Vertragsabschluss nicht verhindern, wenn dem Anbot fristgerecht entsprochen wird.