28.04.2006 Zivilrecht

OGH: Umstände, die bei der Beschlussfassung über die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen bereits bekannt waren, können nicht als Grund für eine Herabsetzung oder Einstellung der Unterhaltsvorschüsse nach §§ 19, 20 UVG herangezogen werden; dies gilt jedoch nicht bei Änderung der Gesetzeslage oder Judikaturlinie


Schlagworte: Familienrecht, Unterhaltsvorschuss, Konkursverfahren, Herabsetzung, Einstellung, begründete Bedenken
Gesetze:

§§ 3, 4, 7 Abs 1, 19 Abs 1, 20 Abs 1 Z 4 lit b UVG

Mit Beschluss vom 15.02.2006 zur GZ 7 Ob 289/05h hatte sich der OGH mit dem Unterhaltsvorschuss auseinander zu setzen:

Im konkreten Fall wurde über den unterhaltspflichtigen Vater ein Konkursverfahren eröffnet.

Dazu der OGH: Gem § 19 Abs 1 und § 20 Abs 1 Z 4 lit b UVG sind die Unterhaltsvorschüsse herabzusetzen oder einzustellen, wenn nach § 7 Abs 1 UVG die Vorschüsse teilweise oder zur Gänze zu versagen sind. Dies ist nach § 7 Abs 1 Z 1 UVG dann der Fall, wenn in den Fällen der §§ 3, 4 Z 1 und 4 UVG begründete Bedenken bestehen, dass die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltspflicht (noch) besteht oder, der gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht entsprechend, zu hoch festgesetzt ist. § 7 Abs 1 UVG soll vor allem einer missbräuchlichen Inanspruchnahme von Unterhaltsvorschüssen vorbeugen. Umstände, die bei der Beschlussfassung über die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen bereits bekannt waren, können nicht als Grund für eine Herabsetzung oder Einstellung der Unterhaltsvorschüsse nach §§ 19, 20 UVG herangezogen werden. Eine Änderung der Gesetzeslage als auch eine tiefgreifende Änderung der bisherigen, den Unterhaltstitel bestimmenden Rechtsprechungsgrundsätze sind aber einer geänderten Sachlage gleichzuhalten, die eine neue Festsetzung des Unterhalts rechtfertigt.

Nach der nunmehrigen Judikaturlinie bestehen schon durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Unterhaltspflichtigen - dem die Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens gleichzuhalten ist - begründete Bedenken iSd § 7 Abs 1 Z 1 UVG dahin, dass eine titelmäßig festgestellte Leistungspflicht von der materiellen Rechtslage abweicht, hat doch der Schuldner danach für sich und jene Personen, die ihm gegenüber einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch haben, nur mehr Anspruch auf Überlassung der für eine bescheidene Lebensführung erforderlichen Mittel. Das Prüfungserfordernis für das Fortbestehen einer im Exekutionstitel festgesetzten Unterhaltspflicht gem § 7 Abs 1 Z 1 UVG geht aber nicht soweit, wie dies für das Verfahren zur Festsetzung einer Unterhaltspflicht gilt.