28.04.2006 Zivilrecht

OGH: Grobe Fahrlässigkeit iSd § 61 VersVG ist dann gegeben, wenn schon einfachste, nahe liegende Überlegungen nicht angestellt und Maßnahmen nicht ergriffen werden, die jedermann einleuchten müssen


Schlagworte: Versicherungsrecht, Kaskoversicherung, Raub, Schadenswahrscheinlichkeit
Gesetze:

§ 61 VerVG

Mit Beschluss vom 15.02.2006 zur GZ 7 Ob 11/06b hatte sich der OGH mit dem Verschulden im Versicherungsrecht auseinander zu setzen:

Der Klägerin wurde am Stadtrand von Sofia ein Luxuswagen geraubt. Die Kaskoversicherung verweigerte die Zahlung wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles.

Dazu der OGH: Die Kaskoversicherung ist eine Sparte der Sachversicherung, durch die das Interesse des Eigentümers des versicherten Fahrzeuges versichert ist. Der Versicherer ist daher im Gegensatz zur Sonderregelung des §152 VersVG für die Haftpflichtversicherung (auch) dann leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall iSd § 61 VersVG grob fahrlässig herbeigeführt hat. Die Schadenswahrscheinlichkeit muss dabei offenkundig so groß sein, dass es ohne weiteres nahe liegt, zur Vermeidung eines Schadens ein anderes Verhalten als das tatsächlich geübte in Betracht zu ziehen. Als brauchbare Anhaltspunkte, von denen die Beurteilung im Einzelnen abhängen kann, kommen die Gefährlichkeit der Situation, die zu einer Sorgfaltsanspannung führen sollte, der Wert der gefährdeten Interessen, das Interesse des Handelnden an seiner Vorgangsweise und schließlich die persönlichen Fähigkeiten des Handelnden in Betracht. In diesem Sinne ist es für das Versicherungsvertragsrecht anerkannt, dass grobe Fahrlässigkeit dann gegeben ist, wenn schon einfachste, nahe liegende Überlegungen nicht angestellt und Maßnahmen nicht ergriffen werden, die jedermann einleuchten müssen.