28.04.2006 Zivilrecht

OGH: Wenn sich Mutter und Kinder ständig im Ausland aufhalten und der Vater in einem anderen inländischen Gerichtssprengel wohnt, werden durch eine Zuständigkeitsübertragung gemäß § 111 Abs 1 JN die Interessen der Minderjährigen nicht gefördert


Schlagworte: Familienrecht, Zuständigkeitsübertragung
Gesetze:

§ 111 JN

In seinem Beschluss vom 08.03.2006 zur GZ 10 Nc 2/06k hatte sich der OGH mit der Zuständigkeitsübertragung auseinander zu setzen:

Nach der Scheidung übersiedelte die Mutter, ihr kommt die alleinige Obsorge zu, mit ihren minderjährigen Kindern von Wels nach Wien. Der Vater wohnt im Sprengel des BG Wels. Das BG Wels übertrug auf Antrag der Mutter die Zuständigkeit zur Besorgung der Pflegschaftssache dem BG Josefstadt. In der Folge übersiedelte sie mit ihren Kindern nach Kairo. Das BG Josefstadt übertrug daraufhin die Pflegschaftssache an das BG Wels.

Dazu der OGH: Die Genehmigung einer Übertragung der Zuständigkeit nach § 111 Abs 2 JN hat nur zu erfolgen, wenn dies im Interesse des Pflegebefohlenen zweckmäßig erscheint. Dies trifft dann zu, wenn dadurch die wirksame Handhabung des dem Pflegebefohlenen zugedachten Schutzes voraussichtlich gefördert wird. Wenn Mutter und Kinder sich ständig im Ausland aufhalten und der Vater in einem anderen inländischen Gerichtssprengel wohnt, werden durch eine Zuständigkeitsübertragung gemäß § 111 Abs 1 JN die Interessen der Minderjährigen nicht gefördert.