OGH: Bei einer Kündigung wegen unleidlichem Verhalten gem § 30 Abs 2 Z 3 MRG kann eine spätere Änderung der Situation dann zu berücksichtigen sein, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist, dass dieses Verhalten wiederholt wird
§ 30 Abs 2 Z 3 MRG
In seinem Erkenntnis vom 14.02.2006 zur GZ 4 Ob 255/05m hatte sich der OGH mit der Frage nach der positiven Zukunftsprognose, die ein künftiges unleidliches Verhalten und damit eine Kündigung des Mietverhältnisses ausschließt, auseinanderzusetzen:
Sowohl der beklagte Mieter als auch dessen Ehefrau stehen unter Sachwalterschaft. Nach dem Bezug einer Wohnung kam es immer wieder zu Streitigkeiten und Auseinandersetzungen zwischen der Ehegattin des Beklagten und den Nachbarn, bei welchen die Ehefrau auch handgreiflich wurde. Die Klägerin kündigte daraufhin das Mietverhältnis, weil den Nachbarn ein weiteres Zusammenleben aufgrund dieses Verhaltens, für welches der Beklagte einzustehen habe, nicht weiter zugemutet werden könne. Nach der Einweisung in die Landesnervenklinik wurde die Ehegattin medikamentös behandelt. Aufgrund dessen und auch aufgrund der Tatsache, dass zwei der Nachbarn auszogen, besserte sich die Situation, weshalb der Beklagte geltend macht, die Vorinstanzen hätten die damit vorliegende positive Zukunftsprognose vernachlässigt.
Der OGH führte dazu aus: Bei der Beurteilung der Frage, ob ein unleidliches Verhalten vorliegt, welches zur Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt, ist entscheidend, ob der Tatbestand im Zeitpunkt der Zustellung der Aufkündigung erfüllt ist. Eine spätere Änderung der Situation kann jedoch dann zu berücksichtigen sein, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist, dass dieses Verhalten wiederholt wird. Dies gilt auch für den Fall, dass ein solches Verhalten krankheitsbedingt gesetzt wurde.